§ 2 – Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
„Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden“

Durch die Vorgaben des beA – Das besondere elektronische Anwaltspostfach – müssen PDF-Dokumente einigen Standards entsprechen.

Durch den Einsatz eines OCR-Server kann folgendes gelöst werden:

  • Schriften werden wie gefordert im PDF eingebettet
  • Das erzeugte PDF/A Dokument ist ISO-konform
  • Ausgezeichnete Texterkennung (OCR)
  • Erkennt Bilder und Text im PDF
  • Auch bei Verwendung der MRC-Komprimierung wird die technische Richtlinie des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) RESISCAN eingehalten